Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. DEFINITIONEN

Allgemeine Verkaufsbedingungen Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen

Belohnungskampagne

eine nicht personalisierte Marketingkampagne, die von TLL angeboten und/oder durchgeführt wird;

Touch Local Loyalty Belonen (TLL Belonen)

die Gesellschaft mit Sitz in Tilburg, Geschäftsstelle Hectorstraat 17, 5047 RE in Tilburg, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 73348325;

Touch Local Loyalty Beleven

(TLL Beleven)

die Gesellschaft mit Sitz in Tilburg, Geschäftsstelle Hectorstraat 17, 5047 RE in Tilburg, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 24414768;

TLL

TLL Belonen, TLL Beleven und/oder TLL Belonen und TLL Beleven gemeinsam;

Vertrag

der Auftrag zwischen den Parteien, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden;

Auftraggeber

Die Gegenpartei von TLL;

Partei

TLL oder der Auftraggeber;

Parteien

TLL und der Auftraggeber;

Social-Media-Aktivitäten

Die von TLL durchgeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit sozialen Medien;

Maßgeschneiderte Kampagne

Eine personalisierte Marketingkampagne, die von TLLangeboten und/oder durchgeführt wird.

2. ANWENDBARKEIT

2.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Auftragsbestätigungen, Lieferungen von Dienstleistungen oder Waren und Rechnungen von oder im Namen von TLL.

2.2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von den Parteien vereinbart wurden.

3. ANWENDBARES RECHT

3.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

3.2. Wenn eine Forderung oder Streitigkeit aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fällt, ist jede der Parteien berechtigt, die Angelegenheit als Kantonssache vor dem gesetzlich zuständigen Kantonsgericht anhängig zu machen.

3.3. Wenn eine Forderung oder Streitigkeit die Zuständigkeit des Kantongerechtes überschreitet, wird die Entscheidung dem Arrondissementsrechtbank (Bezirksgericht) in Rotterdam vorgelegt. TLL hat das Recht, eine Forderung oder Streitigkeit dem Gericht vorzulegen, das nach dem Sitz des Auftraggebers zuständig ist, wenn TLL sich aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, dafür entscheidet.

4. ANGEBOTE, OFFERTE

4.1. Alle Angebote, Offerten und sonstigen Äußerungen von TLL sind unverbindlich, sofern TLL nichts anderes schriftlich angegeben hat. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die er TLL zur Verfügung gestellt hat oder die TLL in seinem Namen zur Verfügung gestellt wurden und auf denen TLL ihr Angebot bzw. ihre Offerte basiert.

4.2. Auftraggeber, Vertreter und Beauftragte von TLL sind ohne entsprechende schriftliche Vollmacht nicht befugt, TLL gegenüber Dritten zu verpflichten. Der Auftraggeber hat sich gegebenenfalls bei der Handelskammer über die Befugnisse des genannten Vertreters oder Beauftragten zu informieren und erhält auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Vollmacht, sofern diese von TLL erteilt wurde.

5. ZUSTANDEKOMMEN UND DAUER DES VERTRAGS

5.1. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt zustande, nachdem der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung versandt hat. Nach Versand der Auftragsbestätigung hat der Auftraggeber eine Reklamationsfrist von vierzehn (14) Tagen. Macht der Auftraggeber von dieser Reklamationsfrist keinen Gebrauch, gilt die Auftragsbestätigung von TLL als verbindlicher Vertrag.

5.2. Ein Vertrag gilt außerdem als geschlossen, sobald TLL mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat oder die vom Auftraggeber bestellten Waren und/oder Dienstleistungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.

5.3. TLL hat das Recht, einen auf der Grundlage eines dem Auftraggeber unterbreiteten Angebots zustande gekommenen Vertrag ohne Angabe von Gründen nicht zu erfüllen, sofern TLL den Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung des Vertrags schriftlich davon in Kenntnis setzt.

5.4. Wenn und soweit der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ein Dauervertrag ist, gilt der Vertrag für die zwischen den Parteien vereinbarte Dauer, andernfalls gilt eine Laufzeit von einem (1) Jahr.

6. PREISE

6.1. Alle von TLL bekannt gegebenen Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer staatlicher Abgaben, die derzeit gelten oder in Zukunft eingeführt werden.

6.2. TLL behält sich das Recht vor, für Leihverpackungen (Displays, Paletten, Rollcontainer usw.) eine Kaution zu berechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb der vereinbarten Frist leer, sauber und unbeschädigt zurückzugeben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen in Bezug auf Verpackungen nicht nach, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Kosten für verspätete Rücksendung und die Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.

6.3. Die Preise der Waren basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Selbstkostenpreisen. Erhöhungen dieser Preise, die TLL zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots, der Abgabe des Angebots bzw. des Zustandekommens des Vertrags nicht vorhersehen konnte, können zu Preiserhöhungen führen.

6.4. In Bezug auf die Dienstleistungen können die Parteien bei Vertragsabschluss einen Festpreis vereinbaren.

6.5. Nachbestellungen, die sich auf den im Vertrag vereinbarten Preis beziehen, fallen nicht unter den im Vertrag festgelegten Preis.

7. RECHNUNGSSTELLUNG

7.1. TLL behält sich das Recht vor, eine prozentuale Anzahlung zu berechnen, sobald der Vertrag als verbindlich angesehen wird.

7.2. Der als Anzahlung in Rechnung zu stellende Betrag wird vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Darüber hinaus wird die Anzahlungsrechnung nur bei ausdrücklicher Zustimmung zu den zur Genehmigung übermittelten Entwürfen oder bei Nichtinanspruchnahme der Reklamationsfrist versandt.

7.3. Der Restbetrag des bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbarten Betrags wird bei Lieferung der Waren in Rechnung gestellt.

7.4. Für bestimmte Kampagnen kann TLL ein abweichendes Rechnungsstellungsverfahren anwenden. In diesem Fall wird die Rechnung für die zu liefernden Waren an den tatsächlichen Lieferanten der betreffenden Waren weitergeleitet und von diesem bezahlt.

8. ZAHLUNG

8.1. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben oder auf der Rechnung von TLL eine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

8.2. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber TLL gesetzliche Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuches, berechnet ab dem Datum, an dem die Zahlung gemäß Artikel 5.6 fällig geworden ist.

8.3. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die TLL aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig und/oder rechtzeitig nachkommt, gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige außergerichtliche Inkassokosten werden auf der Grundlage des „Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten” (Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten) vom 1. März 2024 berechnet.

8.4. Bleibt der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, behält sich TLL das Recht vor, den Vertrag zwischen den Parteien aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

9. KÜNDIGUNG

9.1. Jede der Parteien kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, wenn der anderen Partei – vorläufig oder endgültig – Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn für die andere Partei ein Insolvenzantrag gestellt wird und wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder anderweitig als zum Zwecke der Umstrukturierung oder Fusion von Unternehmen beendet wird.

9.2. TLL ist aufgrund einer Kündigung gemäß diesem Artikel 9 niemals zu einer Rückerstattung bereits erhaltener Gelder oder zu Schadenersatz verpflichtet.

10. STORNIERUNG

10.1. TLL behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, einschließlich höherer Gewalt, eine vertraglich vereinbarte Kampagne spätestens vierzehn (14) Tage vor Beginn der Kampagne zu stornieren.

10.2. Im Falle einer Stornierung entfallen Artikel 12 und Artikel 13, wobei TLL stets bemüht sein wird, in Absprache mit dem Auftraggeber eine geeignete Alternative anzubieten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall stets berechtigt, den Vertrag kostenlos zu kündigen.

10.3. Höhere Gewalt liegt unter anderem, aber nicht ausschließlich, vor im Falle von Brand, Überschwemmung, Streik, Epidemien, (Bürger-)Krieg, Terrorismus, staatlichen Maßnahmen, (nicht rechtzeitiger) Nichtverfügbarkeit von Genehmigungen, Handelsembargos, Arbeitsunruhen, Stromausfall, Betriebsstörungen, Versäumnisse oder rechtswidriges Verhalten von Lieferanten und Subunternehmern oder anderen Dritten, einschließlich etwaiger Mängel an den von ihnen an TLL gelieferten Leistungen, sowie die (nicht rechtzeitige) oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Transportmitteln, Brennstoffen, Energie und Arbeitskräften.

10.4. Bei einseitiger Stornierung durch den Auftraggeber außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Reklamationsfrist ist TLL berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Anzahlung und gegebenenfalls die zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten vom Auftraggeber zurückzufordern.

11. ÜBERTRAGUNG VON WAREN

11.1. TLL ist bestrebt, die Waren gemäß den im Vertrag genannten Lieferfristen zu liefern. Eine Verzögerung der Lieferung von Waren, sofern sie innerhalb angemessener Grenzen bleibt, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrags. Eine vereinbarte Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

11.2. Stellt der Auftraggeber fest, dass Waren in beschädigtem Zustand übergeben werden, hat er dies TLL innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden zu melden. In diesem Fall hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung oder Ersatz der beschädigten Waren. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die beschädigten Waren gemäß den Anweisungen von TLL an TLL zurückzusenden.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Vertrag genannten Waren zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung abzunehmen.

11.4. Die Gefahr der Waren geht mit der Lieferung auf den Auftraggeber über. Das Eigentum an den Waren geht nach Zahlung der dafür geschuldeten Beträge auf den Auftraggeber über.

11.5. Wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert oder mit der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, in Verzug ist, werden die Waren von TLL auf Risiko und Kosten des Auftraggebers gelagert. Die ursprüngliche Forderung wird dann um die zusätzlichen Kosten erhöht.

12. RÜCKGABE VON WAREN AUS PRÄMIENAKTIONEN

12.1. Im Falle einer Prämienaktion hat der Auftraggeber das Recht, alle nicht verkauften Waren nach Ablauf der Prämienaktion zurückzugeben, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

12.2. TLL fordert den Auftraggeber im Falle einer Rücksendung auf, die Anzahl der zurückzusendenden Waren innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf der im Vertrag genannten Enddatum an TLL mitzuteilen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Wenn TLL nach Ablauf dieser Frist keine Mitteilung erhalten hat, erlischt das Recht des Auftraggebers, nicht verkaufte Waren zurückzusenden.

12.3. Wenn der Auftraggeber im Falle einer Belohnungskampagne die zurückzusendenden Mengen mitgeteilt hat, erhält der Auftraggeber von TLL ein Rücksendedatum. Der Auftraggeber hat die zurückzusendenden Artikel und gegebenenfalls ein Transportmittel wie einen Display oder eine Palette für den Transport zu TLL vorzubereiten.

12.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb der vereinbarten Frist leer, sauber und unbeschädigt zurückzugeben, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen in Bezug auf Leihverpackungen nicht nach, gehen alle daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Zu diesen Kosten gehören unter anderem die Kosten, die durch verspätete Rücksendung entstehen, sowie die Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung.

12.5. Für den logistischen Prozess rund um die Rückgabe von Waren nutzt TLL Dritte. TLL behält sich das Recht vor, diese Logistikpartner Feststellungen hinsichtlich der Beschädigung von Waren treffen zu lassen.

12.6. Wenn der Auftraggeber die in Artikel 8 genannten Bedingungen nicht erfüllt, behält sich TLL das Recht vor, die daraus entstehenden Kosten selbst festzulegen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

12.7. Im Falle einer Beschädigung der von TLL gelieferten Waren kann TLL vom Auftraggeber erwarten, dass die beschädigten Waren bei der Rückgabe dieser Waren gemeldet werden.

13. RÜCKGABE VON WAREN AUS DER TAILORMADECAMPAGNE

13.1. Wenn der Auftraggeber die zurückzusendenden Transportmittel übermittelt, erhält er von TLL einen Rückgabetermin. Der Auftraggeber hat die zurückzusendenden Transportmittel wie Displays oder Paletten für den Transport zu TLL vorzubereiten.

13.2. Für den logistischen Prozess rund um die Rückgabe von Transportmitteln nutzt TLL Dritte. TLL behält sich das Recht vor, diese Logistikpartner Feststellungen hinsichtlich der Beschädigung von Waren treffen zu lassen.

13.3. Wenn der Auftraggeber die Displaymaterialien gemäß der Vereinbarung erhalten hat, muss er dafür sorgen, dass diese Materialien innerhalb einer Frist von einhundertachtzig (180) Tagen zurückgesandt werden.

13.4. Bei Beschädigung der von TLL gelieferten Waren kann TLL vom Auftraggeber erwarten, dass die beschädigten Waren bei der Rückgabe dieser Waren gemeldet werden.

14. ÜBER- ODER UNTERPRODUKTION BEI MASSGESCHNEIDERTE KAMPAGNEN

14.1. TLL behält sich das Recht vor, zehn Prozent (10 %) der im Vertrag bestellten Waren zu viel oder zu wenig zu liefern, ohne dass der Auftraggeber dies beanstanden kann.

14.2. TLL ist berechtigt, diese Überproduktion in Rechnung zu stellen. Im Falle einer Unterproduktion wird der Auftraggeber für den Prozentsatz der unterproduzierten Waren entschädigt.

15. GARANTIE

15.1. Die von TLL gelieferten Waren werden in dem Umfang und für die Dauer garantiert, wie dies bei Vertragsabschluss schriftlich von Rho-Delta TLL gegenüber dem Auftraggeber zugesagt wurde oder wie dies in den Garantiezertifikaten des Herstellers, Importeurs oder Zulieferers von TLL angegeben ist.

15.2. Jeder Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn und solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Waren, auf die die Gewährleistung gilt, nicht vollständig nachgekommen ist und er gegebenenfalls weitere Verpflichtungen aus dem diesbezüglichen Vertrag erfüllt hat.

16. MÄNGEL

16.1. Sollte nach Ablauf einer Vergütungskampagne einschließlich der Bearbeitung etwaiger Rücksendungen ein Verbraucher den Auftraggeber wegen eines mangelhaften Produkts kontaktieren, hat der Verbraucher sich an TLL zu wenden, woraufhin TLL sich das Recht vorbehält, den Verbraucher an den Hersteller des mangelhaften Produkts zu verweisen.

17. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

17.1. TLL ist berechtigt, Dritte mit der (teilweisen) Erfüllung des Vertrags zu beauftragen.

18. GEISTIGES EIGENTUM

18.1. Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Dienstleistungen von TLL und die von TLL gelieferten Waren liegen bei TLL oder deren Lieferanten. Ein Vertrag bewirkt keine Übertragung von geistigen Eigentumsrechten.

19. WERBUNG

19.1. Den Parteien ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht gestattet, den (Handels-)Namen, die Marken, Dienstleistungsmarken oder Logos der anderen Partei in Werbebotschaften, Nachrichten, Jahresberichten, Produktverpackungen, Beschilderungen, Briefpapier, Drucksachen, Anzeigen oder Websites zu verwenden.

20. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

20.1. Der Auftraggeber ist in jedem Fall für die Lieferung der richtigen Daten verantwortlich, die sich auf eventuelle (Werbe-)Drucksachen (POS-Materialien, Plakate, Sparkarten usw.), digitale Veröffentlichungen und Rechnungsdaten beziehen.

20.2. Für Druck- und Satzfehler in Druckerzeugnissen und digitalen Veröffentlichungen gilt, dass die darin enthaltenen Fehler vorbehalten bleiben.

21. HAFTUNG VON TLL

21.1. Sollten Fehler in den Druckerzeugnissen auftreten, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten sind und denen der Auftraggeber nicht zugestimmt hat, wird TLL sich bemühen, eine angemessene Lösung anzubieten. In diesem Fall trägt TLL die gesamten Kosten.

21.2. TLL darf in keiner Form vom Auftraggeber bereitgestelltes Bildmaterial verwenden, es sei denn, der Auftraggeber hat seine Zustimmung dazu erteilt.

22. GEHEIMHALTUNG

22.1. Der Auftraggeber behandelt alle von TLL bereitgestellten oder ausgetauschten Daten, einschließlich aller Informationen zu Preisen und Lagerbeständen, als vertrauliche Informationen und wahrt deren Geheimhaltung. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, vertrauliche Informationen direkt oder indirekt und in welcher Form oder auf welche Weise auch immer an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Rechteinhaber hat hierfür ausdrücklich und schriftlich seine Zustimmung erteilt.

23. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

23.1. TLL ist berechtigt, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen und wird die geänderte Fassung auf ihren Websites veröffentlichen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Datenschutzerklärung Verantwortungsbewusste Offenlegung